Eine neue Plakette - das sollten Sie wissen

Am 1. März 2007 trat eine Verordnung in Kraft, die bestimmten Kraftfahrzeugen die Einfahrt in besonders ausgewiesene Zonen verbietet. Hintergrund ist die zunehmende Feinstaubbelastung in den Städten. In Abhängigkeit von dem Schadstoffausstoß des jeweiligen Fahrzeuges kann man eine sogenannte Feinstaubplakette erwerben. Die Plakette gibt es in drei verschiedenen Farben, die aufgrund der Antriebsart (Otto/Diesel) und der Schadstoffmenge auf Antrag zugeteilt wird. Wenn das Fahrzeug mit dieser Plakette gekennzeichnet ist, darf man in die gekennzeichneten Zonen einfahren.

GTÜ Feinstaubplakette und Nachrüstinformationen

Ausnahmen bestätigen die Regeln

  • mobile Maschinen und Geräte, Arbeitsmaschinen
  • Land- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen
  • Zwei- und dreirädrige Kraftfahrzeuge
  • Krankenwagen, Arztwagen mit entsprechender Kennzeichnung im Einsatz zur medizinischen Betreuung
  • Kraftfahrzeuge, mit denen Personen gefahren werden oder fahren, die außergewöhnlich gehbehindert, hilflos oder blind sind, und dies durch Merkzeichen „aG“, „H“ oder „Bl“ im Schwerbehindertenausweis nachweisen.
  • Fahrzeuge, für die Sonderrechte nach 35 StVZO in Anspruch genommen werden können (z.B. Blaulicht)
  • Fahrzeuge nichtdeutscher Truppen im Rahmen der militärischen Zusammenarbeit
  • Zivile Fahrzeuge im Auftrag der Bundeswehr für unaufschiebbare Fahrten zur Wahrnehmung hoheitlicher Aufgaben.

So finden Sie die Schlüsselnummer:

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